Privatdozent (abgekürzt PD oder Priv.-Doz.) ist an einer wissenschaftlichen Hochschule die Bezeichnung für einen habilitierten Wissenschaftler mit Lehrberechtigung, der keine Professur innehat. Privatdozenten sind als Hochschullehrer selbständig und alleinverantwortlich zur akademischen Lehre berechtigt und dürfen in der Regel auch Promotionen betreuen. Es wird durch die Bezeichnung Privatdozent kein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis begründet.
In Österreich verliehen Universitäten bis 2003 mit der Habilitation die Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Univ.-Doz.), was immer wieder zu Verwechslungen mit der Verwendung des Begriffs für Beamte führte. Erst 2004 wurde die Bezeichnung Privatdozent auch in Österreich eingeführt, damit wurde die Lehrbefugnis (als Privatdozent) von der Beamtenstellung (Univ.-Doz.) auch begrifflich unterschieden.
Üblicherweise wird zwischen Lehrbefähigung (facultas docendi, erreicht durch die Habilitation) und Lehrbefugnis (venia docendi, verliehen auf Antrag der Fakultät) unterschieden. Privatdozenten verfügen nicht nur über die Lehrbefähigung, sondern auch über die Lehrberechtigung. In der Regel sind sie zu einer Mindestzahl von Lehrveranstaltungen an ihrer Hochschule verpflichtet, zumeist auch unentgeltlich. Halten sie diese sogenannte Titellehre nicht ab, verlieren sie die Lehrberechtigung und damit die Bezeichnung Privatdozent. In den theologischen Fakultäten wird für die Lehrberechtigung außer der Habilitation auch eine kirchliche Erlaubnis vorausgesetzt. In einigen Bundesländern wird mit der Habilitation, welche die Lehrbefähigung umfasst, der akademische Grad eines habilitierten Doktors („Dr. habil.“) verliehen; die Lehrberechtigung (lat. venia legendi) mit der Bezeichnung Privatdozent und der Zugehörigkeit zur Hochschullehrerschaft muss separat beantragt werden:
In einigen Bundesländern wird aufgrund der Habilitation (Lehrbefähigung) direkt die Lehrbefugnis und die Bezeichnung „Privatdozent“ verliehen:
Habilitation und Lehrbefugnis begründen kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines solchen. Privatdozenten konnten (von ca. 1947 bis ca. 1959) an der Hochschule als „Diätendozenten“ in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Probe stehen. Auch heute können sie in einem Dienstverhältnis zur Hochschule stehen, beispielsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter (z. B. als Akademischer Rat oder im Angestelltenverhältnis) oder nebenberuflich tätig sein. In den 1960er Jahren wurden an Stelle der früheren Diätendozenten die beamteten Stellen eines „Wissenschaftlichen Rates“, eines „Abteilungsvorstehers“, eines „Universitäts-Dozenten“ bzw. „Hochschuldozenten“ und eines „beamteten Privatdozenten“ eingeführt, die dann ab 1970–1975 als in die Besoldungsgruppen AH 5 oder 6 übergeleitet wurden. Der außerplanmäßige Professor, der zugleich „Wissenschaftlicher Rat“ war, wurde zum ordentlichen Professor (AH 6) befördert.
Privatdozenten gehörten ursprünglich überall, jetzt aber nur noch in einigen Bundesländern, zur Gruppe der Hochschullehrer. Als solche haben sie das Recht, im Rahmen von Promotions- und Habilitationsverfahren Betreuer, Gutachter und Prüfer zu sein sowie akademische und – bei entsprechender Bestellung – auch kirchliche und staatliche Prüfungen abzunehmen. Die Prüfungsberechtigung ist je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt.
Auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät bzw. des jeweiligen Fachbereichs kann aufgrund eines entsprechenden Verfahrens, das hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre attestiert, der Titel Außerplanmäßiger Professor (apl. Prof.) verliehen werden. In einigen Bundesländern sind Mindestzeiten der Lehrtätigkeit als Privatdozent vorgeschrieben (in der Regel zwei bis sechs Jahre). Mit dem Titel Außerplanmäßiger Professor wird ebenfalls kein Dienstverhältnis begründet.
Anfang der 1970er Jahre war für einen befristeten Zeitraum in Hochschul- bzw. Hochschullehrergesetzen der Länder eine Übernahme von Habilitierten, die sich zum Zeitpunkt der Habilitation auf Stellen des sogenannten akademischen Mittelbaus alter Art befanden, auf Professorenstellen (Besoldungsgruppen AH 3 bis 5) vorgesehen. Diese Überleitungen führten in einigen Ländern (Hamburg, Nordrhein-Westfalen) zu Rechtsstreitigkeiten. In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass die Forderungen der damaligen Bundesassistentenkonferenz (BAK) – „jeder Assistent, der lehrt, ist Professor“ – erfüllt wurden, so dass z. B. an den West-Berliner Universitäten zwischen 1970 und 1975 auch Nicht-Habilitierte, wie die promovierten Oberassistenten und Oberingenieure (AH 5), die promovierten Assistenten, die seit mindestens vier Jahren promoviert waren, und die nichtpromovierten Oberingenieure und Akademische Räte, als Professor AH 4 (später C2) übergeleitet wurden (im Berliner Jargon „Aprilprofessoren“ oder „Discountprofessor“). Durch Klagen konnten weitere nichtpromovierte Oberingenieure und Akademische Räte, die just in dieser Zeitspanne ihr Dienstverhältnis begonnen hatten, erfolgreich zum „AH 4“, später C2-Professor, übernommen werden. Das neue Hochschulrahmengesetz vom 1. Januar 1976 beendete die Überleitung des Mittelbaus in Professorenstellen. Nachteilig für alle nachfolgenden Generationen von Habilitierten wirkte sich auch der Wegfall der akademischen oben genannten „Zwischenpositionen“ aus, die im neuen Hochschulrahmengesetz nicht mehr vorgesehen waren.
Privatdozenten waren zunächst, da ohne Dienstverhältnis, hinsichtlich ihrer Lehre zwar der Fakultät, in der Regel aber nicht der staatlichen Aufsicht unterstellt. Nachdem allerdings der Physiker Leo Arons als Privatdozent an der Berliner Friedrich-Wilhelms-Universität der SPD beigetreten war, erließ der preußische Staat 1898 die sogenannte „Lex Arons“, die eine Tätigkeit an einer preußischen Universität bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der SPD ausschloss.[16] In der Weimarer Republik wurden derartige Eingriffsrechte des Staates wieder abgeschafft.[17] Diese Unabhängigkeit vom Staat ging im Dritten Reich erneut verloren.
Der Status als Privatdozent ist vollkommen unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis. Für Privatdozenten, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule (z. B. als akademischer Rat/Oberrat oder wissenschaftlicher Angestellter) stehen, können sich verschiedene Verdienstmöglichkeiten eröffnen. Bis etwa 1965 erhielten sie wie Professoren Hörergeld nach der Zahl der an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden. Für Privatdozenten war dies der einzige Lohn, für die planmäßigen Professoren ein Zusatzverdienst zu ihren Dienstbezügen; dies gehört jedoch der Vergangenheit an. Einige Privatdozenten werden heute aus Drittmitteln im Rahmen von Forschungsprojekten entlohnt. Auch die befristete Vertretung einer Professur, beispielsweise bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens oder während einer Beurlaubung des Stelleninhabers, ist möglich; die Besoldung bzw. Vergütung entspricht dann der eines entsprechend eingestuften Professors.
Besonders in den Geisteswissenschaften arbeiten manche Privatdozenten auf der Grundlage von Lehraufträgen, die zwar Auslagenersatz (Anreisekosten, Material) vorsehen, aber insgesamt sehr deutlich unterhalb des Existenzminimums vergütet werden.[18] Privatdozenten, die weder angestellt sind noch einen bezahlten Lehrauftrag haben, müssen unentgeltlich lehren, um ihren Titel zu behalten.
Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde (Habilitation).[19] Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet noch ein allfällig bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert.[20] Privatdozenten zählen nicht zum Universitätspersonal, sehr wohl aber (wie auch z. B. die Studenten) zu den Universitätsangehörigen.[21]